Entschuldigungsmodus Jahrgang 11 & 12
I. Rechtsgrundlage
Thüringer Schulordnung (ThürSchulO):
§ 4 ThürSchulO Teilnahme und Mitarbeitspflicht
§ 5 ThürSchulO Verhinderung
§ 6 ThürSchulO Befreiung
§ 7 ThürSchulO Beurlaubung
II. Regelungen Tilesius-Gymnasium Mühlhausen
1. Teilnahme und Mitarbeitspflicht
Jeder Schüler/ Jede Schülerin hat die Pflicht, am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Er/ Sie hat insbesondere die Pflicht, pünktlich und regelmäßig die Schule zu besuchen und sich am Unterricht zu beteiligen.
2. Krankheit/ Verhinderung
Die Krankheitsanzeige erfolgt am ersten Tag der Erkrankung bis 08.00 Uhr vorzugsweise per Abmeldebutton auf der Schulhomepage oder per Telefon (03601/ 880063) durch die Sorgeberechtigten oder bei volljährigen Schülern durch den Schüler/ die Schülerin selbst.
Bei Erkrankung während der Unterrichtszeit meldet sich der Schüler/ die Schülerin bei dem betreffenden Fachlehrer/der betreffenden Fachlehrerin und im Sekretariat persönlich ab.
Fehlstunden werden durch den Schüler/ die Schülerin in das Formblatt „Unterrichtsversäumnisse“ eingetragen, kurz begründet und durch Unterschrift des Schülers/ der Schülerin bzw. eines Sorgeberechtigten bestätigt. Das Formblatt wird den Kursleitern binnen 7 Tagen (nach Möglichkeit in der nächsten besuchten Stunde) zum Gegenzeichnen vorgelegt.
Bei Nichteinhaltung der Frist gelten die versäumten Stunden als unentschuldigte Stunden, die auf dem Zeugnis als solche vermerkt werden.
Die Formblätter „Unterrichtsversäumnisse“ sind während des Schuljahres von den Schülern/ Schülerinnen aufzubewahren und auf Verlangen des Kursleiters oder der Schulleitung vorzulegen.
Dauert eine Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage oder häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
3. Beurlaubung/ Freistellung
Beurlaubungen (auch stundenweise) können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag eines Sorgeberechtigten bzw. des volljährigen Schülers/ der volljährigen Schülerin erteilt werden.
Beurlaubungen von bis zu drei Tagen können über das Formblatt „Unterrichtsversäumnisse“ beantragt werden. Zuständig für die Entscheidung ist der jeweilige Stammkursleiter/ die jeweilige Stammkursleiterin.
Beurlaubungen von mehr als drei Tagen oder vor/ nach den Ferien sind mit gesondertem Formblatt (siehe Schulhomepage) zu beantragen und liegen im Entscheidungsbereich des Schulleiters.
Für Fahrschulunterricht wird grundsätzlich keine Freistellung erteilt, Fahrschulstunden sind außerhalb der Unterrichtszeit zu planen. Bei theoretischer oder praktischer Prüfung ist die Freistellung vor dem Termin beim Stammkursleiter/ bei der Stammkursleiterin per Formblatt „Unterrichtsversäumnisse“ zu beantragen.
Arztbesuche, die nicht wegen einer akuten Erkrankung unternommen werden, sind in die unterrichtsfreie Zeit zu legen. Ausnahmen sind dem Stammkursleiter/ der Stammkursleiterin vor dem Termin per Formblatt „Unterrichtsversäumnisse“ mitzuteilen.
4. Nachträgliche Freistellung vom Unterricht
Wenn ein Schüler aus zwingenden, nicht vorhersehbaren Gründen dem Unterricht fernbleiben muss, wird die Schule umgehend telefonisch verständigt. Nach Rückkehr ist das Formblatt „Unterrichtsversäumnisse“ entsprechend auszufüllen und vorzulegen.
5. Befreiung
Für dauerhafte Unterrichtsbefreiungen nach § 6, Abs.1 und 2 ThürSchulO (z.B. für den Sportunterricht) ist ein formloser Antrag (ggf. mit ärztlichem Attest) beim Schulleiter zu stellen. Um den Bestimmungen der gymnasialen Oberstufe gerecht werden zu können, wird die Befreiung in der Regel mit der Auflage verbunden, an anderem Unterricht teilzunehmen.
III. Folgen von Versäumnissen
1. Grundsätzlich ist der Schüler verpflichtet, versäumten Unterrichtsstoff umgehend selbstständig nachzuholen und die notwendigen Informationen selbst einzuholen.
2. Schüler/innen, die den Unterricht ohne ausreichende Entschuldigungen (vgl. II.1. bis II.5.) versäumen, haben keinen Anspruch auf Nachtermine bei der Leistungserhebung. Sämtliche während der unentschuldigten Abwesenheit durchgeführte Leistungserhebungen werden mit 0 NP bewertet.
3. Die Kursleiter/innen bzw. Stammkursleiter/innen informieren die Sorgeberechtigten über unentschuldigte Fehlzeiten. (Gesprächsnotiz in die Schülerakte)
4. Mehrmaliges Fernbleiben vom Unterricht ohne ausreichende Entschuldigungen zeitigt pädagogische Maßnahmen bzw.Ordnungsmaßnahmen.
01.08.2024, gez. A. Burkhardt